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   LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10 ER-B   

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https://dejure.org/2011,126022
LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10 ER-B (https://dejure.org/2011,126022)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10 ER-B (https://dejure.org/2011,126022)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. März 2011 - L 4 KR 4341/10 ER-B (https://dejure.org/2011,126022)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10
    Zu beachten sind schließlich auch die Regelungen des Leistungserbringerrechts (Viertes Kapitel des SGB V, §§ 69 bis 140h SGB V), insbesondere auch die Regelungen über die Qualitätssicherung, für den ambulanten Bereich insoweit das in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

    Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkasse nur erbracht werden und gehören auch dann nur zu den den Versicherten von der Krankenkasse geschuldeten Leistungen (ständige Rechtsprechung, BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8), wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen u.a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit abgegeben hat.

    An die Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Krankenkassen und Gerichte grundsätzlich gebunden (BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 27 Nr. 8) kann ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V statuierten Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde.

    Danach (z.B. BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; SozR 4-2500 § 27 Nr. 12) setzt ein Anspruch voraus, dass bezüglich der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode eine "auf Indizien gestützte" nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10
    Die Kriterien des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) seien erfüllt.

    Dies ist der Fall, wenn für eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, wenn für eine neue Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (vgl. BVerfG SozR 4-2500 § 27 Nr. 5).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10
    Zu beachten sind schließlich auch die Regelungen des Leistungserbringerrechts (Viertes Kapitel des SGB V, §§ 69 bis 140h SGB V), insbesondere auch die Regelungen über die Qualitätssicherung, für den ambulanten Bereich insoweit das in § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. dazu Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

    Danach (z.B. BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; SozR 4-2500 § 27 Nr. 12) setzt ein Anspruch voraus, dass bezüglich der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode eine "auf Indizien gestützte" nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2006 - L 5 KR 281/06

    Kostenerstattung der Krankenversicherung für Rezepturarzneimittel Dronabinol und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10
    Ohne befürwortende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses kommt eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht in Betracht (zu alledem auch LSG, Urteil vom 30. August 2006 - L 5 KR 281/06 - und ausführlich m.w.N. Urteil vom 31. Oktober 2007 - L 5 KR 2563/07 -, beide veröffentlicht in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 31.10.2007 - L 5 KR 2563/07

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für alternative Krebstherapie durch

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10
    Ohne befürwortende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses kommt eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht in Betracht (zu alledem auch LSG, Urteil vom 30. August 2006 - L 5 KR 281/06 - und ausführlich m.w.N. Urteil vom 31. Oktober 2007 - L 5 KR 2563/07 -, beide veröffentlicht in juris).
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 14.03.2011 - L 4 KR 4341/10
    Eine solche ist eine Krankheit, die weltweit nur extrem selten auftritt und die deshalb im nationalen wie im internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch behandelt werden kann (vgl. z.B. BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 09.11.2017 - L 4 KR 49/13

    Kostenerstattung einer Immuntherapie

    Dies habe das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 14.03.2011 (Az.: L 4 KR 4341/10 ER-B) nochmals deutlich herausgestellt.
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